Sinken nun die Mieten?

Die Mieter sollen von der Senkung des Referenzzinssatzes profitieren 

Dank tieferem Referenzzinssatz werden Mietzinssenkungen für viele Mieter zum Thema – automatisch dürften diese aber in den wenigsten Fällen erfolgen. Hauseigentümer haben zudem die Möglichkeit, die Teuerung und höhere Unterhaltskosten auf die Mieter abzuwälzen.

Der Bund hat beschlossen, den Referenzzinssatz für Mieten von 2,75 auf 2,5 Prozent zu senken. Damit dürfte eine Reduktion der Mietzinsen wahrscheinlicher werden. Der hypothekarische Referenzzinssatz gilt für die Mietzinsgestaltung in der ganzen Schweiz. Dank der Senkung des Referenzzinssatzes können Mieter in der Schweiz auf eine Senkung des Mietpreises hoffen. Wie das Bundesamt für Wohnungswesen am Donnerstag mitteilte, können die Mieter im Grundsatz einen Senkungsanspruch von 2,91 Prozent geltend machen. Obwohl die massgeblichen Hypothekarzinsen seit längerer Zeit im Sinkflug sind, verharrte der für Mieter entscheidende Referenzzinssatz seit Anfang Jahr auf 2,75 Prozent.

Senkung erwartet

Nun wird dieser Zinssatz auf den 1. Dezember erstmals gesenkt. Dies war erwartet worden, nachdem der Bundesrat im Oktober die Rundungsregeln geändert hatte. Der Mieterverband hatte diese Umstellung seit längerem gefordert, da die alte Regelung die Mieter bei Senkungsansprüchen benachteiligte und nur schwer nachvollziehbar war. Laut Mietrecht müssen die Vermieter bei sinkendem Referenzzinssatz die Mieten entsprechend anpassen. Trotzdem fordert der Mieterverband die Mieterinnen und Mieter auf, den Senkungsanspruch zu überprüfen und die Senkung aktiv bei Hauseigentümern und Liegenschaftsverwaltungen einzufordern.

Argumente der Vermieter

Allerdings sinken die Mieten nicht in jedem Fall. Der Vermieter kann seinerseits die Teuerung oder höhere Unterhaltskosten geltend machen. Konkret darf der Vermieter 40 Prozent der Teuerung verrechnen. Wenn er höhere Unterhaltskosten nachweisen kann, darf der Vermieter dies ebenfalls mit dem Zinssenkung verrechnen.

Hypozinsen als Referenz

Der Referenzzinssatz stützt sich seit 2008 auf den vierteljährlich erhobenen Durchschschnittszinssatz der inländischen Hypothekarforderungen und wird vierteljährlich ermittelt. Am Stichtag 30. September lag dieser Durchschnittssatz für Hypotheken bei 2,45 Prozent (Vorquartal 2,51 Prozent). Diese 2,45 Prozent werden nun auf das nächste Viertelprozent gerundet, also auf 2,5 Prozent. Bis jetzt wurde der Referenzzinssatz nur dann angepasst, wenn sich der Durchschnitt der Hypozinsen gemessen am erstmals erhobenen Wert von 3,43 Prozent um 0,25 Prozentpunkte verändert hatte.

 

Unnötige Schlichtungsverfahren vermeiden


Der Hauseigentümerverband (HEV) empfiehlt seinen Mitgliedern, ihre Mietzinsen aufgrund der neuen Situation zu überprüfen und die Mieter zu informieren. Dadurch könnten «unnötige Schlichtungsverfahren» vermieden werden, teilte der HEV mit. Der Schweizerische Mieterinnen- und Mieterverband (MV) fordert die Mieter auf, von sich aus aktiv zu werden und vom Vermieter mittels eingeschriebenem Brief auf den nächsten Kündigungstermin einen Abschlag der Miete einzufordern. Reagiert der Vermieter nicht oder fällt die Senkung unbefriedigend aus, können Mieter an die Schlichtungsbehörden gelangen. Laut Mieterverband war die alte Regelung nicht nur schwer nachvollziehbar, sie benachteiligte auch die Mieter. Der MV errechnete, dass die Mieter nach alter Regel seit 2008 rund eine Milliarde zuviel Miete bezahlt haben sollen.

2.12.2011